Willkommen bei der HHB GmbH

/ AGB der HHB GmbH

Faire Bedingungen

/ HHB GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HHB GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Folgenden ist die HHB GmbH als
Auftragnehmer, der Kunde bzw. Besteller als Auftraggeber bezeichnet.
2. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Auftraggebern (auch für Auskünfte und Beratung) gelten ausschließlich die nachfolgenden
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB).
3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und so weit der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich
anerkennt. Das Schweigen des Auftragnehmers auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung
oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen auch dann, wenn
nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder der
Auftragnehmer nach Hinweis des Auftraggebers auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefert, es sei denn der
Auftragnehmer hat ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB verzichtet. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit
der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt auch dann,
wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Auftraggeber
erkennt durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen
abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
4. Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den diese AVLB einbezogen werden, erkennt der Auftraggeber deren Geltung zugleich für alle
künftigen Verträge an, die er mit dem Auftragnehmer (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Ware gelten die AVLB in ihrer jeweiligen
Fassung dabei als Rahmenvereinbarung. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB steht auf der HHB-Homepage (www.helmlingbaumaschinen.
de) zum Download bereit und wird dem Kunden auch auf Wunsch übersendet.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder
ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Die freibleibenden
Angebote des Auftragnehmers sind Aufforderungen zu Bestellungen. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag – 6
Wochen bei Neumaschinen bzw. 10 Werktage bei Lagerware – nach Zugang der Bestellung bei dem Auftragnehmer gebunden. Der
Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des
Auftraggebers schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigt. Die
Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Auftraggebers beglichen werden und
dass eine durch den Auftragnehmer vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt. Bei Lieferung oder
Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Auftraggebers kann die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
durch dessen Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.
3. Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an die Produkte
des Auftragnehmers hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht die vertraglichen Verpflichtungen und Haftung des
Auftragnehmers. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in
der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
4. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder
Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung
der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der
unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Umfang der Lieferungspflicht
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

§ 4 Überlassene Unterlagen / Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen
1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie
z. B. Angebote, Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Auftraggeber
seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von §
2 Abs.1 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
2. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der Produkte und Leistungen des Auftragnehmers durch diesen oder seine Vertriebsmittler
erfolgen ausschließlich aufgrund seiner bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf dessen
Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte seiner Produkte anzusehen. Der Auftragnehmer steht
mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass seine Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden
verfolgten Zweck geeignet sind.
3. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Eine Beratungspflicht übernimmt der Auftragnehmer nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrages.
5. Eine Garantie gilt nur dann als vom Auftragnehmer übernommen, wenn dieser schriftlich eine Eigen- schaft und/oder einen
Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

§ 5 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise des Auftragnehmers ab Werk ausschließlich Fracht und
Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten der Fracht und Verpackung werden
gesondert in Rechnung gestellt.
2. Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung auf das auf unseren Belegen (Lieferschein / Auftragsbestätigung /
Rechnung) ausgewiesene Konto bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden; dies gilt
insbesondere für Schecks und Wechsel.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4. Bei Überweisungen gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei dem Auftragnehmer oder der Gutschrift auf dessen
Konto bzw. auf dem Konto der vom Auftragnehmer spezifizierten Zahlstelle.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass
aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers der Zahlungsanspruch gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen ausschließlich gegen Vorauszahlung oder Kaution auszuführen.
6. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. fällig. Zudem wird eine Kostenpauschale von 40 Euro
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem
Alter verwendet.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Fall der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Materialund/
oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch
Umweltauflagen, und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben
entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vom Auftragnehmers
vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen
oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die
Gesamtkostenbelastung des Auftragnehmers für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren,
ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die
Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Auftraggeber weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund unseres
vorgenannten Preisanpassungsrechtes 10% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt von
noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten
Preises geltend machen.
9. Trägt der Auftragnehmer ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Auftraggeber die Mehrkosten, die sich aus
Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.

§ 6 Zurückbehaltungs- / Aufrechnungsrechte
1. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht
bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferung und Liefer- und Annahmeverzug / Selbstbelieferung
1. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder
ungefähren (ca., etwa, voraussichtlich, etc.) Lieferterminen und –fristen bemüht sich der Auftragnehmer, diese nach besten Kräften
einzuhalten. Die Liefertermine stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung von Teilen, die auf Wunsch des
Kunden zusätzlich von dem Auftragnehmer eingebaut werden sollen.
2. Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber,
mangels solcher binnen 7 Kalendertagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung beim Auftragnehmer, nicht jedoch, bevor alle
Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet
sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen
verlangt, so beginnt eine neu angemessene Liefer-/ oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den
Auftragnehmer.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftrag- nehmers oder das
Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Der Auftraggeber ist bei
Abholung zum Aufladen der Ware verpflichtet.
4. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um 6 Wochen überschritten (bei Maschinen, die beim
Auftragnehmer vorhanden sind, um 10 Tage), kann der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Auftragnehmer in Verzug.
5. Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist verbindlich vereinbart, tritt der Verzug bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist
ein.
6. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem
Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber, unter Ausschluss weiterer Ansprüche,
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der
Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 7.7 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur – bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – bei der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit – bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens – in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird – bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer
garantiert hat. Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
8. Erhält der Auftragnehmer aus von Ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten
vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen seiner Hersteller / Unterlieferanten trotz
ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber entsprechend der Quantität und der
Qualität aus unserer Lieferorder (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer
Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren
Auftraggeber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung, um
die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, soweit der Auftragnehmer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das
Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche
Eingriffe, Energie- und Rohsto nappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete
Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver
Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
a) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach
§ 7 Abs. 7 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach
fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
b) Vorstehende Regelung gemäß a) entsprechend, wenn aus den § 7 Nr. 7 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung
eines festen Liefertermins dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

§ 8 Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer, Spediteur, Auftraggeber oder Abholer, oder beim Transport mit
Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens mit Verlassen des Herstellerwerks oder des Auftragnehmerlagers, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung des Liefergegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Auf Wunsch des
Auftraggebers wird, auf seine Kosten, die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber kann bei unerheblichen Fehlern die Annahme des bereitgestellten oder versendeten Liefergegenstandes nicht
verweigern.
4. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
5. Soweit keine Versendung vereinbart ist, hat der Auftraggeber die Kaufsache innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzuholen. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von 14
Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit
zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Im Falle der Nichtabnahme der Ware bzw. des Liefergegenstandes gilt § 9.
6. Eine mangelhafte Leistung gilt nicht als verspätete Lieferung

§ 9 Nichtabnahme des Liefergegenstandes
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Auftragnehmer
Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist oder der Auftraggeber nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein
Schaden entstanden ist.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen seinen gelieferten Waren vor, bis alle seine Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten des Auftragnehmers, wenn einzelne oder alle Forderungen von ihm in eine
laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. aus
Reparatur, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt,
solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall
ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der
Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt die Vorbehaltsware zu verwerten. Der
Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde
aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den
normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit, gegebenenfalls auch teilweise freizugeben, als ihr
Gesamtverkaufswert die Summe aller noch offenen Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 %
(Bei Vorliegen eines Verwertungsrisiko um mehr als 50 %) übersteigt.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Müssen vom Hersteller vorgesehene Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese
unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Auftragnehmer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller
anerkannten Werkstatt auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten
gegen Bruch, Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Kosten verauslagen
und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Versicherung sind – soweit nicht anders vereinbart –
in vollem Umfang für die Wieder-instandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung
des Auftragnehmers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise
für Nebenleistungen des Auftragnehmers verwendet.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Auftragnehmers beeinträchtigende Überlassung des
Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
6. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu
einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
können.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Auftraggeber. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer höhere oder der
Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem
Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Auftragnehmers zugute gebracht.
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets für den Auftragnehmer als
Hersteller, ohne ihn jedoch zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seiner
Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für den Auftragnehmer unentgeltlich verwahrt. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf
Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber jederzeit verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Verfolgung seiner Eigentumsoder
Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
9. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftrag- geber auch solche
Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

§ 11 Mängelrüge / Pflichtverletzung wegen Sachmangels / Gewährleistung
1. Erkennbare Sachmängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Abholung, bei Lieferung ab Werk
oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens innerhalb
der Gewährleistungsverjährungsfrist nach
§ 11 Nr. 2 dem Auftragnehmer gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus
Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns
unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder
eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
2. Für Sachmängel an Neumaschinen leistet der Auftragnehmer – so weit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas
Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle
der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an.
Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungs- risikos im Sinne von § 276
BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen
Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst
gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder
textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht
verbunden.
3. Die Gewährleistung des Auftragnehmers (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich
hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf
fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder,
soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen.
Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung
ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter,
unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, insbesondere mit Hinblick auf die Betriebsanweisungen, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs-arbeiten,
fehlerhafte Montagen oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche. Ebenfalls entstehen keine Mängelansprüche bei ungeeigneten Lagerbedingungen sowie für die Folgen
chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder
einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt von Seiten des
Auftragnehmers oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht
bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der
Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden
Haftungstatbestand.
4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn
der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit
dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür
erforderlichen Aufwendungen von dem Auftragnehmer zu verlangen. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt.
6. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Aus- besserungen und
Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt
dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die
angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
8. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

§ 12 Haftungsauschluss / -begrenzung
1. Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
2. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß § 12 Nr. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
– für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten;
– „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm
– der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung
– die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
– vertraut hat und vertrauen darf;
– im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
– im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
– soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein
– Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
– bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
3. Im Falle, dass dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender §
12 Nr. 2, dort Punkte 4, 5 und 6 vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für
den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
4. Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme
in Höhe von EUR 10.000.000,00. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer
deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB
beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
5. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden § 12 Absatz 1 – 4 und §
12 Abs. 6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe des Auftragnehmers, dessen leitenden und nichtleitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie dessen Subunternehmern.
6. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn
dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder
Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder
der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist
gilt.

§ 13 Datenschutz
Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit den Daten der Nutzer
verweist die HHB GmbH auf ihre gesonderte Datenschutzerklärung:
https://www.helmling-baumaschinen.de/de/datenschutz

§ 14 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der
Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Hauptsitz unserer Gesellschaft in Fürth im Odenwald.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – so weit der Kunde Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Hauptsitz unserer Gesellschaft in Fürth im Odenwald
oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche
Sachverhalte
zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr.
864/2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird
ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu
verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend
ausländisches Recht anzuwenden, sind die AGB des Auftragnehmers so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte, wirtschaftliche
Zweck weitestmöglich gewahrt wird.

§ 15 Rücknahmen / Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen
1. Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem
Auftraggeber zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
2. Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Auftraggeber von dort kann – z.B. aufgrund ihrer Art
oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Auftraggeber ist selbst
verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der
Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU- Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder
asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte
ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in
ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder
Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur
Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.
3. Der Auftraggeber wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und uns auf Aufforderung
nachweisen, dass:
– die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder
waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
– keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US- Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;

§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen nach §§ 305 – 310 BGB ganz
oder teilweise unwirksam / nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam /nichtig oder nicht durchführbar sein
oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung
des Vertrages, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen, für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Entgegen dem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll,
soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB
insgesamt abbedungen werden.
Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach §§ 305 bis 310 unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame
Bestimmung ersetzten die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen/undurchführbaren
Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die
Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frit oder Termin), so ist die Bestimmung
mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.