Willkommen bei der HHB GmbH

/ Allgemeine Regelungen zur Haftungsbeschränkung

Faire Regeln

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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN der HHB GmbH

§ 1 Allgemeine Bedingungen
(1) Dem Mietvertrag zwischen HHB GmbH, Fürth im Odw. („HHB“) und dem Mieter liegen die Allgemeinen Mietbedingungen von HHB zugrunde. Im Falle des Abschlusses der Haftungsbeschränkung haben diese ARH Vorrang vor den Allgemeinen Mietbedingungen

(2) Der Mieter haftet gemäß den Allgemeinen Mietbedingungen grundsätzlich für Beschädigung, Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes (einschließlich der im Mietvertrag genannten Zusatzgeräte, Anbauteile, Zubehörteile und Reserveteile).

(3) Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Beschränkung seiner Haftung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Textform.

(4) Die Beschränkung der Haftung ist entgeltlich. Die Höhe der Haftungsbeschränkungsvergütung ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste unseres Mietkataloges. Die Berechnung erfolgt kalendertäglich. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Haftungsbeschränkungsvergütung nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen. Bei einer Mietzeit von mehr als vier (4) Wochen, ist die Haftungsbeschränkungsvergütung jeweils zum Ablauf eines jeden Zeitraums von vier (4) Wochen für den zurückliegenden Zeitraum zu zahlen. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.

(5) Wenn die Schadensfeststellung nicht im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden kann, hat HHB das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zu benennen, der den Schaden feststellt.


§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf den im Mietvertrag genannten Mietgegenstand einschließlich der im Mietvertrag genannten Zusatzgeräte, Anbauteile, Zubehörteile und Reserveteile. Die Haftungsbeschränkung gilt nur während der Mietzeit.

(2) Die Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung, sofern und soweit der Mieter einen der Höhe nach gleichwertigen Ersatzanspruch aus einem Versicherungsvertrag hat. Der anderweitige Versicherungsvertrag geht insoweit dieser Haftungsbeschränkung vor.


§ 3 Verpflichtungen des Mieters im Schadensfall
Der Mieter hat im Schadensfall seine Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Mietbedingungen zu erfüllen, insbesondere ist der Mieter verpflichtet:

(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung jedes Schadens zu sorgen;

(2) den Schadenseintritt und -soweit bekannt- dessen Ursache unverzüglich nach Kenntnis in Textform – vorab auch mündlich – HHB anzuzeigen;

(3) unverzüglich Weisungen von HHB zur Sachbehandlung, Schadensabwendung, Schadensminderung und zur Schadensmeldung einzuholen und diesen Weisungen – soweit für den Mieter zumutbar – zu befolgen;

(4) Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen und den Ermittlungsbehörden alle notwendigen und von dort geforderten Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen;

(5) das Schadensbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle und/oder der beschädigte Mietgegenstand von HHB freigegeben sind. Sind Veränderungen unvermeidbar oder behördlich angeordnet, ist das Schadensbild nachvollziehbar, beispielsweise durch Fotos oder Videoaufnahmen, zu dokumentieren;

(6) die beschädigten Mietgegenstände bis zur Besichtigung durch HHB aufzubewahren;

(7) HHB unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Textform zu erteilen, die zur Rekonstruktion des Schadensfalles, zur Ermittlung der Schadenshöhe und zur Feststellung einer etwaigen Haftungsbeschränkung notwendig sind;

(8) im Falle der Schadensverursachung durch einen Dritten, Namen, Anschrift und dessen etwaige Auftrag- oder Arbeitgeber unter Beachtung der Regelungen der DS-GVO mitzuteilen;

(9) HHB jede Untersuchung über Ursache, Höhe des Schadens und Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.


§ 4 Umfang der Haftungsbeschränkung/Selbstbeteiligung
(1) Die Haftungsbeschränkung gilt nur für einfach fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Mietgegenstand. Sie umfasst jede unvorhergesehene eintretende Beschädigung an dem Mietgegenstand sowie das Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen (insbesondere diejenige Person, die die Mietsache im Moment des Schadensfalls im Einverständnis des Mieters nutzt) weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

(2) Der Versicherungsschutz bei Diebstahl gilt außerhalb der Nutzungszeiten nur, wenn
a) die Mietsache an einem verschlossenen Ort verwahrt wird,
b) die Schlüssel und die Papiere sich nicht in oder bei dem Mietgegenstand befinden und
c) die Mietsache abgeschlossen ist.

(3) Bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung am Mietgegenstand ist die Haftung des Mieters gegenüber HHB auf die nachfolgend genannten Beträge je Schadensereignis (Selbstbeteiligung) beschränkt.
a) Bei Diebstahl Einbruchsdiebstahl, Raub und Unterschlagung: 25 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall aber mind. 2.500,00 €.
b) Bei sonstigen Schadensfällen beträgt die Selbstbeteiligung pro Schadensfall bei einem:
 Einsatzgewicht bis 6 Tonnen: 2.500,00 €
 Einsatzgewicht von 6 – 12 Tonnen: 3.500,00 €
 Einsatzgewicht von 12 – 20 Tonnen: 6.000,00 €.
Maßgeblich ist das Gesamtgewicht des jeweiligen Mietgegenstandes. Das Gesamtgewicht bestimmt sich nach den Angaben im zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung gültigen Mietkatalogs. Dort ist für jeden Mietgegenstand das entsprechende Gesamtgewicht angegeben und für den Mieter einsehbar. Der Mietgegenstand wird in der Auftragsbestätigung bzw. dem Mietvertrag ausdrücklich bezeichnet. Sofern in der Auftragsbestätigung der Mietgegenstand nicht bezeichnet ist oder der Mietkatalog keine Angabe zum Gesamtgewicht enthält, ist davon auszugehen, dass der Mietgegenstand ein Einsatzgewicht von 12.20 Tonnen hat.
c) Die Selbstbeteiligung verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.

(4) Bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung am Mietgegenstand beschränkt sich die Haftung des Mieters nach einem dem Maß seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung ist somit nicht auf die Selbstbeteiligungen gemäß vorstehendem § 4(2) beschränkt.

(5) Die Haftungsbeschränkungen treten im Schadensfall nur ein, wenn ein wirksamer Mietvertrag besteht und der Mieter die nach dem Mietvertrag, den Allgemeinen Mietbedingungen (vgl. § 8 der AMB) und den in diesen Allgemeinen Regelungen zur Haftungsbeschränkung bestehenden Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten (vgl. § 3 dieser ARH) bei einem Schadensfall beachtet hat. Andernfalls verbleibt es bei der allgemeinen Haftung der Allgemeinen Mietbedingungen und der Mieter haftet unbeschränkt.

(6) Die Haftungsbeschränkung greift in folgenden Fällen nicht ein:
a) Schäden durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;
b) Schäden an Reifen, Gummiketten, Transportbänder und sonstige Verschleißteile, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;
c) Schäden durch
(aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
(bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
(cc) Korrosive Angriffe oder Abzehrung;
d) Bei Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bekannt sein müsste und der Schaden durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens;
e) Schäden, die bei unzulässiger Gebrauchsüberlassung an Dritte entstehen;
f) Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von HHB oder einem von HHB beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entsteht;
g) Wenn der Schaden infolge von Vorsatz des Mieters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich eingesetzten Bedienungspersonals Erfüllungsgehilfen, sowie sonstigen Personen, denen er die Mietsache überlassen hat, entstanden ist;


§ 5 Verspätete Zahlung
(1) Tritt innerhalb eines Zeitraums, für den die Haftungsbeschränkungsvergütung geschuldet ist, ein von dem Geltungsbereich dieser ARH abgedeckter Schadensfall ein, so entfällt die Wirkung der Haftungsbeschränkung rückwirkend für diesen Zeitraum, wenn der Mieter die fällige Vergütung nicht innerhalb einer von HHB gesetzten in Textform gesetzten Zahlungsfrist von vierzehn (14) Tagen vollständig zahlt, es sei denn er hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Solange sich der Kunde mit der Zahlung der Haftungsbeschränkungsvergütung in Verzug befindet, entfaltet die Haftungsbeschränkung keine Wirkung für von dem Geltungsbereich dieser ARH abgedeckten Schadensfälle, die während des Verzugs des Mieters eintreten, es sei denn er hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(3) Der Mieter ist auf die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung in Textform hinzuweisen.


§ 6 Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
Steht dem Mieter wegen eines Schadensfalls ein Anspruch gegen einen Dritten zu, tritt der Mieter diesen Anspruch bis zur Höhe des Widerbeschaffungswertes des Mietgegenstandes bereits jetzt an HHB ab und ermächtigt HHB, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. Die Haftung des Mieters bleibt hiervon unberührt.