Willkommen bei der HHB GmbH

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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN der HHB GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen („AMB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Maschinen und Geräten („Mietgegenstand“) sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäften zwischen der HHB GmbH, Fürth im Odw. („HHB“) und dem Kunden („Mieter“).

(2) Die AMB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer iSd § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AMB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der dem Mieter zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass HHB in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(4) Diese AMB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HHB ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und HHB dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Vereinbarung von HHB maßgeblich.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AMB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(8) Sofern zwischen HHB und dem Mieter eine Haftungsbeschränkung vertraglich vereinbart wurde, gelten ergänzend unsere Allgemeine Regelungen zur Haftungsbeschränkung, welche unter https://www.helmling-baumaschinen.de/miete abrufbar ist.

(9) Alle Preise, Gewichte und Abmessungen stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen und sind unverbindlich. Das angegebene Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von HHB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Sofern das Angebot von HHB nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält, gilt erst die Bestellung des Mieters als verbindliches Vertragsangebot. HHB ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach seinem Zugang bei HHB anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Mieter an sein Angebot gebunden.

(3) Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn HHB die Bestellung des Mieters innerhalb von vierzehn (14) Tagen (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Gegenzeichnung des Mietformulars) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter annimmt.

§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit

(1) Der Mietgegenstand wird tageweise vermietet. Die Mindestmietdauer beträgt einen Kalendertag.

(2) Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages und endet mit dem Ende des vereinbarten Tages. Die Mietzeit verlängert sich jedoch um den Zeitraum, bis der Mietgegenstand vollständig bei HHB abgeliefert wurde oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch HHB.

(3) Haben die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages keine Mietdauer vereinbart, ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Parteien gemäß § 10 ordentlich gekündigt werden.

§ 4 Mietpreis, Kaution, Sicherungsabtretung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, berechnet sich der Mietpreis auf Grundlage der im zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Mietkatalogs aufgeführten Preise und nach Maßgabe der Regelungen dieser AMB, insbesondere den Staffelungen nach Zeitabschnitten. Der Mietkatalog ist in den Filialen von HHB und unter https://www.helmling-baumaschinen.de/miete abrufbar.

(2) Für die in dem Mietkatalog aufgeführten Preise gilt folgendes:

a) Die Mietpreise verstehen sich vorbehaltlich von Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch; sofern der Mietgegenstand gemäß § 8(11) eingesetzt wird, behält sich HHB vor, die Mietpreise angemessen anzupassen.
b) Die Mietpreise enthalten immer eine Service-Gebühr.
c) Der Mietpreis bestimmt sich als Mietpreis pro Kalendertag („Tagesmiete“) auf der Grundlage der im Mietkatalog angegeben Staffelung:

(aa) Der Tagesmietpreis gilt für die Vermietung von bis zu 5 Arbeitstagen.
(bb) Der Wochenmietpreis gilt für die Vermietung von 6 bis 20 Arbeitstagen.
(cc) Der Monatsmietpreis gilt für die Vermietung ab 21 Arbeitstagen.

Sobald die tatsächliche Mietzeit eine der genannten Schwellen überschreitet, wird für die gesamte Mietzeit rückwirkend der jeweils günstigste Preis der entsprechenden Staffel berechnet.

d) Der Mietpreise liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht (8) Betriebsstunden pro Tag („tägliche Betriebszeit“) sowie eine Nutzung von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) zugrunde. Eine Unterschreitung der täglichen Betriebszeit reduziert die Tagesmiete nicht. Soweit nicht anders vereinbart, wird jede über die tägliche Betriebszeit hinausgehende angefangene Betriebsstunde von HHB zusätzlich mit einem Zuschlag in Höhe von 1/8 des im Mietpreiskatalog angegebenen Mietpreises pro Kalendertag abgerechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche von HHB, insbesondere wegen der Überbeanspruchung des Mietgegenstandes, bleiben hiervon unberührt.

(3) Mietpreise für Wochenend-, Schicht-, 24-Stunden-Einsätze und sonstige Sondereinsätze sind gesondert zu vereinbaren.

(4) Ist der Einsatz der Mietsache am Einsatzort aus dem vom Mieter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar, insbesondere infolge extremer Witterungsbedingungen, behördlicher Anordnungen oder vergleichbarer Umstände, so kann der Mieter eine Mietfreimeldung erklären. Die Mietfreimeldung ist unverzüglich schriftlich gegenüber HHB zu erklären. Vom ersten bis einschließlich dritten Freimeldetag verrechnen wir 0% des vereinbarten Mietpreises. Ab dem vierten Freimeldetag verrechnen wir 50% des vereinbarten Mietpreises. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. Im Falle von Mietfreimeldungen von mehr als fünf Tagen behalten wir uns das Recht vor, den vollständigen vereinbarten Mietpreis abzurechnen. In diesem Fall ist der Mieter abweichend von § 10(1) berechtigt, den für eine feste Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag nach Maßgabe von § 10(2) ordentlich zu kündigen.

(5) Sowohl die in dem Mietkatalog aufgeführten als auch die individuell vereinbarten Mietpreise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(6) Nicht im Mietpreis enthalten sind:

a) Transportkosten für Hin- und Rücktransport;
b) Kosten für eine etwaige vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters iSd § 9;
c) Kosten für Treibstoff und andere Betriebsstoffe für den Mietgegenstand
d) Kosten für die Endreinigung

Diese Kosten werden zusätzlich berechnet.

(7) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mietpreis nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen. Bei einer Mietzeit von mehr als vier

(4) Wochen, ist der Mietpreis jeweils zum Ablauf eines jeden Zeitraums von vier (4) Wochen für den zurückliegenden Zeitraum zu zahlen. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.

(8) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mieter zur Zahlung einer Kaution verpflichtet. Die Kaution wird von HHB festgesetzt und dem Mieter spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt. Die Höhe der Kaution ist abhängig vom Mietpreis pro Kalendertag und der vereinbarten Mietzeit. Die Kaution ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes zu zahlen. Sofern der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist HHB berechtigt die Kaution anzupassen. Die angepasste Kaution ist dem Mieter schriftlich mitzuteilen. Die angepasste Kaution ist spätestens am ersten Tag der Verlängerung zu zahlen.

(9) HHB ist nicht verpflichtet den Mietgegenstand vor Zahlung der Kaution zu übergeben. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, ist HHB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt HHB vorbehalten.

(10) Nach Beendigung des Mietverhältnisses und vollständiger Rückgabe des Mietgegenstandes rechnet HHB über die Kaution ab. HHB ist berechtigt, die Kaution mit ausstehenden Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis zu verrechnen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach der Rückgabe des Mietgegenstandes, bei bestehendem Schadens- oder Klärungsbedarf binnen eines angemessenen Prüfungszeitraums.

(11) Der Mieter tritt zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von HHB gegen den Mieter aus dem jeweiligen konkreten Mietverhältnis seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mieter den Mietgegenstand verwendet, an HHB ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Mieter neben HHB ermächtigt. HHB verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HHB nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit oder sonst kein wichtiger Grund zur Einziehung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann HHB verlangen, dass der Mieter HHB die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von HHB um mehr als 10 %, wird HHB auf Verlangen des Mieters Sicherheiten nach Wahl von HHB freigeben.

(12) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.


§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug, Untersuchung, Rüge
(1) Sofern nicht anders vereinbart, übergibt HHB dem Mieter den Mietgegenstand in gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit dem mitvermieteten Zubehör und den zur Benutzung des Mietgegenstandes erforderlichen Unterlagen zum Mietbeginn an dem vereinbarten Betriebsgelände von HHB.

(2) Ist die Versendung oder Anlieferung des Mietgegenstandes an einen von dem Mieter gewünschten Ort vereinbart, erfolgt der Versand oder die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle. Soweit nicht anders vereinbart, sind etwaige im Mietvertrag angegebene Liefertermine unverbindlich, insbesondere bleibt die Mietzeit hiervon unberührt.

(3) Sofern HHB verbindliche Liefertermine aus Gründen, die HHB nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird HHB den Mieter hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Lieferung auch bis zum neuen Liefertermin nicht möglich, ist HHB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Mieters erstattet HHB unverzüglich.

(4) Kommt HHB bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Der Verzugsschaden pro Arbeitstag ist bei leichter Fahrlässigkeit von HHB begrenzt auf den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Der Eintritt des Verzugs von HHB bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall bedarf es einer Mahnung.

(5) HHB ist im Falle des Verzugs berechtigt, dem Mieter schuldbefreiend einen vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Mängel und Gebrauchsbeeinträchtigungen zu untersuchen und etwaige Mängel HHB gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige für bei der Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, gilt der Mietgegenstand als genehmigt; etwaige Ansprüche hieraus sind damit ausgeschlossen.

(7) HHB hat rechtzeitig gerügte Mängel, bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Alternativ zur Mängelbeseitigung behält sich HHB das Recht vor, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat das Recht vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn HHB eine vom Mieter gesetzte, angemessene Nachfrist zur Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels schuldhaft verstreichen lässt.


§ 6 Rückgabe des Mietgegenstandes, Rücknahmekontrolle
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit dem mitvermieteten Zubehör und den zur Benutzung des Mietgegenstandes erforderlichen Unterlagen zum Ende der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von HHB (Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) an dem Betriebsgelände von HHB, an dem die Übergabe erfolgte, zurückzugeben. Fehlendes Zubehör sowie fehlender Kraftstoff werden dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.

(2) Ist die Rücksendung oder Abholung des Mietgegenstandes von einen von dem Mieter gewünschten Ort vereinbart, erfolgt die Rücksendung oder Abholung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Sofern die Abholung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart war, hat der Mieter den Abholungswunsch mindestens zwei Werktage vor dem Ende der Mietzeit schriftlich mitzuteilen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstandes bestehen.

(3) Sofern der Mieter seiner Anzeigepflicht nach § 8(4)a) schuldhaft nicht nachgekommen ist, hat er die während der Mietzeit aufgetretenen Mängel spätestens bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig schriftlich an HHB mitzuteilen.

(4) Die verbindliche Rücknahmekontrolle auf etwaige Schäden findet erst nach der Rückkehr des Mietgegenstandes zum Betriebsgelände von HHB statt. Dies gilt auch, wenn HHB den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von HHB mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmen sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle durchzuführen. Die Annahme durch die Transportperson gilt nicht als Rücknahmekontrolle. Der Mieter ist jedoch über die schriftliche Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Satz 1 dieses Absatzes verpflichtet, der Transportperson etwaige Schäden anzuzeigen.

(5) Das Ergebnis der Rücknahmekontrolle wird durch HHB protokolliert. Das Protokoll ist vom Mieter zu unterzeichnen. Im Falle der Entdeckung einer Beschädigung ist dem Mieter zusätzlich eine schriftliche Schadensmeldung zu übersenden. Sofern der Mieter bei der Rücknahmekontrolle nicht persönlich anwesend war, wird dem Mieter eine angemessene Frist zur Überprüfung der Schäden und ggfs. zu erhebender Einwände gesetzt.

(6) Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit zu zahlen.


§ 7 Haftung von HHB
(1) Soweit sich aus diesen AMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HHB bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen eines bei Vertragsschluss vorhandenen Mangels nach § 536a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, soweit HHB den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) HHB haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HHB, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur

a) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie
b) der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

(4) HHB übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen oder vergessen wurden.

(5) Die sich aus § 8(2) bis b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden HHB nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.


§ 8 Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich zu behandeln und alles unterlassen, was zu einer Beschädigung des Mietgegenstandes führen kann. Insbesondere hat er
— den Mietgegenstand entsprechend den Vorgaben des Herstellers sowie den vermieterseitigen Anweisungen zu behandeln,
— den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung, vor unbefugter Einwirkung Dritter sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen; insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen des Mietgegenstandes zu verhindern,
— den Mietgegenstand in ausreichendem Umfang mit etwaig erforderlichen und für den Betrieb des Mietgegenstandes vorgesehenen Kraftstoffen und Betriebsstoffen wie Ölen oder Fetten zu versorgen,
— die anwendbaren Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie Straßenverkehrs- und ordnungsvorschriften zu beachten,
— keine Veränderungen an dem Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters vorzunehmen,
— sicherzustellen, dass der Mietgegenstand nur von fachlich geschultem und ausreichend qualifiziertem Personal bedient wird und diese Person über die etwaig vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen (z.B. Fahrerlaubnis) verfügen.

(2) Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom oder Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen und gegebenenfalls die Anpassung an das erforderliche Niveau, wobei hierfür ausschließlich die vom Hersteller oder HHB empfohlenen Materialien verwendet werden dürfen.

(3) Inspektionen, Instandhaltungs- und -setzungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technischen Änderungen an dem Mietgegenstand erfolgen grundsätzlich durch HHB. Notwendige Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten, insbesondere wenn diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden oder durch den Ablauf von Prüffristen innerhalb der Mietzeit erforderlich werden, hat der Mieter dies HHB so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten von HHB rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilt HHB dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den gemäß § 5(1) übergebenen Unterlagen. Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf die Mietsache nicht mehr betrieben werden. Der Mieter haftet für Schäden, die HHB aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen. Die für die notwendigen Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten erforderliche Zeit gilt als Mietzeit. Während der Arbeiten ist der Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, es sei denn die Arbeiten beruhen auf einem Mangel des Mietgegenstandes.

(4) Der Mieter hat HHB unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn (i)

a) sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel zeigt, oder
b) wenn die Mietsache gestohlen wurde. Bei Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat HHB und die Polizei bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens bzw. des Diebstahls zu unterstützen.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, ist er HHB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit HHB infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder ohne Fristsetzung zur Abhilfe, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Mieter hat HHB die Gelegenheit zu geben, den Mangel auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder durch Überlassung eines anderen gleichwertigen Mietgegenstandes zu beseitigen.

(5) Der Mieter hat HHB unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger bestehender oder behaupteter Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder den Mietgegenstand in Besitz nehmen. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache im Eigentum von HHB steht.

(6) Der Mieter trägt dafür die Verantwortung, dass die Mietobjekte für die von ihm vorgesehenen Einsätze geeignet sind. Insoweit übernimmt HHB keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

(7) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch des Mietgegenstandes einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(8) Der Mieter hat den geplanten Stand- bzw. Einsatzort im Mietvertrag anzugeben. Einen beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes hat der Mieter HHB unverzüglich mitzuteilen. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung von HHB.

(9) HHB ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, HHB die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt HHB.

(10) Der Mieter ist hat auf Verlangen von HHB jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers mitzuteilen. Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist HHB unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, ist HHB berechtigt, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer pro Tag volle Tagessätze in Rechnung zu stellen.

(11) Der Mieter hat bei Vertragsschluss auf den Einsatz des Mietgegenstandes unter erhöhtem Risiko, erhöhten Verschleiß oder erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten, hinzuweisen. Sollte sich diese Einsatzabsicht erst nach Vertragsschluss ergeben, hat er HHB hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.


§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung des Mieters
(1) Der Mieter haftet gegenüber HHB während der Mietzeit für Beschädigungen, Verlust, Untergang und Diebstahl des Mietgegenstandes, soweit er den Schaden, Verlust, Untergang oder den Diebstahl zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich eingesetzten Bedienungspersonals. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er Verschulden des Dritten zu vertreten, auch wenn HHB die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Darüber hinaus haftet der Mieter für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit dem Vermieter kein Verschulden zur Last fällt.

(2) Der Mieter hat HHB alle hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere auch Folgeschäden, wie Abschlepp- oder Entsorgungskosten. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen HHB geltend machen, wird der Mieter HHB in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung freistellen. Dies gilt ebenfalls für Ordnungs- oder Bußgeldbescheide.

(3) Sofern eine entsprechende Gebühr im Mietkatalog ausgewiesen ist, bietet HHB für den Mietgegenstand gegen eine Gebühr eine Haftungsbeschränkung für Beschädigung, Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes nach Maßgabe der Regelungen „Haftungsbeschränkung“ an. Sofern der Mieter diese Haftungsbeschränkung in Anspruch nimmt, gelten die Allgemeinen Regelungen zur Haftungsbeschränkung ergänzend, welche dem Mieter übergeben worden sind und zusätzlich unter https://www.helmling-baumaschinen.de/miete abrufbar sind.

(4) Der Mieter bestätigt, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb des Mietgegenstandeseinschließt. Der Mieter, der für den Mietgegenstand keine Haftungsbeschränkung vereinbart, verpflichtet sich, selbst eine Maschinenversicherung abzuschließen, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt. Der Mieter hat unverzüglich einen Nachweis über einen bestehenden vergleichbaren Versicherungsschutz zu erbringen. Der Mieter tritt hiermit seine etwaigen Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Mieter an HHB ab, welche die Abtretung annimmt. Für den Fall, dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, HHB im Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an HHB abzutreten. Der Mieter wird HHB jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.

(5) Die aktuellen Konditionen der Haftungsbeschränkung werden auf dem Mietvertrag gesondert aufgeführt. Die Berechnung der Vergütung für die Haftungsbeschränkung erfolgt kalendertäglich und ist entsprechend § 4(7) zu zahlen.


§ 10 Kündigung
(1) Das für eine feste Mietzeit abgeschlossene befristete Mietverhältnis kann von beiden Seiten nicht ordentlich gekündigt werden.

(2) Ein unbefristetes Mietverhältnis kann unter Beachtung der nachfolgenden Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden:

a) Bei Tagemietpreisen, einen Tag zum Ablauf des folgenden Werktages;
b) Bei Wochenmietpreisen, drei Tage zum Ablauf der Woche;
c) Bei Monatsmietpreisen, zwei Wochen zum Monatsende.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a) wenn der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Verzug gerät,
b) wenn der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt,
c) wenn er erheblich oder fortgesetzt gegen die Bestimmungen nach § 8 dieser AMB verstößt,
d) wenn HHB und der Mieter eine Haftungsbeschränkung nach den Allgemeinen Regelungen zur Haftungsbeschränkung vereinbart haben und der Mieter die fällige Vergütung nicht rechtzeitig bezahlt und keinen Nachweis einer vergleichbaren Versicherung gemäß § 9(4) vorlegt, es sei denn, der Mieter hat die Nichtzahlung zu vertreten,
e) wenn HHB und der Mieter eine Haftungsbeschränkung nach den Allgemeinen Regelungen zur Haftungsbeschränkung vereinbart haben
und der Mieter eine Folgevergütung nach Setzung einer Zahlungsfrist von vierzehn Tagen durch HHB nicht leistet, oder
f) wenn der Mieter die angebotene Haftungsbeschränkung ablehnt und nicht unverzüglich nach Vertragsschluss einen Nachweis über einen vergleichbaren Versicherungsschutz erbringt


§ 11 Verjährung
(1) Ersatzansprüche von HHB gegen den Mieter verjähren in 12 Monaten ab Rückgabe des Mietgegenstandes. Wurde ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen, beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche von HHB gegen den Mieter erst mit dem Zeitpunkt, zu dem HHB Gelegenheit hatte, Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte zu nehmen, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Falle der Akteneinsicht wird HHB den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

(2) Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen gemäß § 7(3) Satz 1 und Satz 2 lit. a).


§ 12 Überwachung der Maschinenbetriebszustände, GPS-Ortung
(1) Die Mietgegenstände von HHB sind weitestgehend serienmäßig mit einer Technik ausgestattet, die es HHB ermöglicht die Position des Mietgegenstandes per GPS sowie die Betriebsstunden und die Einsatzzeiten zu bestimmen. HHB hat den Mieter hierüber entsprechend informiert.

(2) Der Mieter willigt mit Vertragsschluss ein, dass HHB diese Daten erhebt, speichert oder nutzt. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Mietgegenstände, insbesondere durch die Erfassung der Maschinenbetriebszustände und der technischen Fernüberwachung sowie zur Aufklärung etwaiger Diebstähle, und der vertraglichen Rechte von HHB.


§ 13 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche der Sitz von HHB.

(3) Ist der Mieter Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von HHB. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer iSd § 14 BGB ist. HHB ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.